Vereinssatzung

Satzung vom 08.09.1999, zuletzt geändert am 21. Mai 2021

§ 1 Namen, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein ‚Caputher Musiken’“. Er wurde in das Vereins-Register unter Nr. V.R.2011 eingetragen.
  2. Der „Förderverein ‚Caputher Musiken’“ mit Sitz im Büro der Caputher Musiken, Straße der Einheit 3, 14548 Schwielowsee OT Caputh verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Erhaltung und Weiterentwicklung der Konzert-Reihe „Caputher Musiken“.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Aufbringen finanzieller Mittel sowie die Planung, Organisation und Durchführung der Konzertreihe „Caputher Musiken“.

§ 2 Der Verein

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Nicht satzungsgemäße Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5  Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6  Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Entscheidung über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. Dazu gehören u.a.

die Aufstellung der Tagesordnung und die Abfassung des Jahresberichts.

  • Vortrag des Jahresberichts durch den Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes vor der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand trifft sich in der Regel vierteljährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einem Kassenbuch aufzuzeichnen.
  2. Die Vorstandsmitglieder können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung oder ehrenamtlich ausüben. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten und der Haushaltslage über die Zahlung einer Vergütung bis zur Höhe einer Aufwands­entschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) allein entscheiden. Für eine höher vergütete entgeltliche Tätigkeit des Vorstands auf der Grundlage eines Dienst­vertrages ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 7 Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder können alle Personen werden, die älter als 18 Jahre sind sowie juristische Personen und Personengesellschaften, die den Willen haben, den Fortbestand und die Weiterentwicklung der „Caputher Musiken“ zu fördern.
  2. Der Antrag und die Aufnahme haben schriftlich zu erfolgen.

3. Die Mitgliedschaft endet

3.1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr)

3.2. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds sowie bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch deren Auflösung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einen Beschluss über die Eröffnung zur Liquidation,

3.3. durch Ausschluss bei einem erheblichen Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

4. Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder als Präsenzveranstaltung oder als Online-Veranstaltung mit Hilfe einer Kommunikationsplattform über das Internet (z.B. ZOOM o.ä.). Mindestens zwei Wochen vorher ist den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung zuzustellen. Schriftverkehr per Email oder per Post gilt gleichermaßen als ordnungsgemäß zugestellt. Rechtsverbindliche Abstimmungen sind auch in Online-Versammlungen zulässig. Details zum Verfahren der Abstimmung und zur Nutzung geeigneter Online-Abstimmungstools werden den Mitgliedern mit der Einladung übersandt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstands gehören.

 

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

4.1. Entgegennahme des Jahresberichts

4.2. Entlastung des Vorstands

4.3. Wahl des neuen Vorstands

4.4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

4.5. Benennung von zwei Kassenprüfern für die Prüfung des Kassenbuchs, der Kontoauszüge und der weiteren Unterlagen.

  1. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen hiervon bleiben Entscheidungen über eine Satzungsänderung.
  2. Für Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter ein Protokoll anzufertigen und von diesem und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

8. Außerordentliche Mitgliederversammlung

8.1 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

8.2. Der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied sind zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein entsprechender Antrag unter Angabe des Grundes von den übrigen Vorstandsmitgliedern oder von 1/3 der Mitglieder eingereicht wird.

8.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können analog zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ebenfalls als Präsenz- oder als Online-Veranstaltung erfolgen.

  1. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende/r

Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Personen auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, haben aber alle Rechte der Mitglieder.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn von den Vorstandsmitgliedern oder von 1/3 der anwesenden Mitglieder ein neuer Antrag eingereicht wird, eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung Für Beschlüsse dieser zweiten Versammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung kultureller Zwecke in Caputh.